Ergänzende Informationen zum veränderten Lollitest-Verfahren ab 10.01.2022


Liebe Eltern,

nach Rücksprache mit der Bezirksregierung möchte ich Ihnen noch folgende Auskünfte geben:

Die rechtliche Grundlage der Daten- und Probenübermittlung an das Labor bildet die Anpassung der CoronaBetreuungsverordnung vom 13.11.2022

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211116_begruendung_2._aendvo_betrvo.pdf

Die Labore dürfen die Daten so lange speichern, wie dies zur Erfüllung des Zwecks erforderlich ist, d.h. solange sie vertraglich mit der Auswertung der Proben beauftragt sind. Nach Ablauf des Auftrags müssen die Daten gelöscht werden. Die Testergebnisse sind gemäß § 3 Absatz 5 letzter Satz CoronaBetrVO nach 14 Tagen zu vernichten.

Der PCR-Pooltest und die individuelle Rückstellproben bilden eine Einheit, mit der Folge, dass hieran nur insgesamt teilgenommen werden kann. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Angabe der erforderlichen Daten verweigern, müssen von den PCR-Pooltests ausgeschlossen werden. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind sodann – wie schon bisher – verpflichtet, den erforderlichen negativen Testnachweis auf andere Weise zu erbringen. Hier sieht § 3 Absatz 3 Nr. 2 CoronaBetrVO vor, dass einzelne PCR-Pooltests jeweils durch Vorlage eines negativen PCR-Test-Nachweises ersetzt werden. Alternativ kann dreimal pro Woche der Nachweis eines negativen Anitgen-Schnelltests (sogenannter „Bürgertest“ einer anerkannten Teststelle) vorgelegt werden; dieser Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Proben unserer Schule werden hier ausgewertet: Medizinische Laboratorien Düsseldorf

Mit freundlichen Grüßen

Britta Peters, Schulleiterin